E4 Verbindlichkeit des kantonalen Richtplans

Mit dem Erlass des Regierungsrates ist der kantonale Richtplan für alle kantonalen und kommunalen Behörden, soweit sie sich mit raumwirksamen Aufgaben befassen, verbindlich.

Gebunden ist auch der Regierungsrat; sein Handlungsspielraum besteht, nach Durchführung von Mitwirkungsverfahren, in der Änderung des Richtplans – unter der Voraussetzung der Genehmigung der Vorhaben durch die zuständigen Instanzen des Bundes
Für Private und für die Wirtschaft ist der Richtplan nicht verbindlich. Er dient zur Information über die kantonalen räumlichen Absichten und Interessen; er beeinflusst dementsprechend alle wesentlichen räumlichen Vorhaben.

Mit der Genehmigung durch den Bund wird der Richtplan für Behörden von Bund, Kanton und Gemeinden, aber auch für Zweckverbände, regionale Körperschaften und ähnliche Gebilde verbindlich.

Für die Behörden verbindlich sind die Beschlussinhalte des Richtplans:

  • die Richtplanaussagen in der Richtplan-Gesamtkarte, die die verbindlichen Aussagen des kantonalen Richtplans in ihrem räumlichen Zusammenhang darstellen und
  • die farbig markierten Abschnitte in den Richtplantexten:
    1. Strategie (ST): strategische Entscheide,
    2. Objektblätter: Planungsgrundsätze/ Planungsanweisungen sowie Örtliche Festlegungen.

Die übrigen Bestandteile des Richtplans gelten als Erläuterungen, so auch die Ausgangslage in der Richtplankarte. Soweit nötig, wird in den Objektblättern auf den Koordinationsbedarf und auf die zu erfolgenden Schritte hingewiesen. In verschiedenen Objektblättern folgenden behördenverbindlichen Beschlussfassungen Massnahmen (oder: Massnahmen/Details bzw. Massnahmen/Details zu den örtlichen Festlegungen). Diese spezifizieren die Vorhaben, weisen auf konkrete Projekte hin oder skizzieren das weitere Vorgehen.

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