E7 Zusammenarbeit

Das Zusammenspiel der Konzepte, Sachpläne und Inventare des Bundes und der kantonalen Richtpläne bedingt eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone; diese Zusammenarbeit ist institutionalisiert. Die aus den Bundesplanungen resultierenden Verbindlichkeiten für den Kanton sind berücksichtigt.

Die Zusammenarbeit umfasst verwaltungsintern die sach-, ämter- und departementsübergreifende Koordination. Die übrigen Partner werden gemäss den Verordnungen und Vereinbarungen in die Planungen einbezogen. Die Grenzlage des Kantons bedingt in allen raumrelevanten Beziehungen eine partnerschaftliche, grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Wo diese von besonderer Bedeutung ist, wird die Kooperation und Koordination im Richtplan zusätzlich benannt; überall sonst wird sie vorausgesetzt.

Es liegt in der Natur der Richtplanung, dass Ziele sich widersprechen können. Hier gilt es im Einzelfall, eine Interessenabwägung durchzuführen. Interessenkonflikte werden benannt. Die Regelung der Konflikte erfolgt gemäss Art. 3 RPV.

Auf die Übernahme von Richtplanaussagen des Nachbarkantons Basel-Landschaft sowie entsprechender Aussagen des benachbarten Auslandes wurde wegen der Lesbarkeit der Richtplankarte, der Konkordanz mit anderen Kantonen und zwecks ökonomischer Planbewirtschaftung mit wenigen Ausnahmen verzichtet.

Der kantonale Richtplan und der Legislaturplan sind gegenseitig abgestimmt. Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat periodisch und bei Bedarf über seinen Richtplan; Änderungen werden frühzeitig bekannt gegeben.

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